Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MO. 111 
Die Aufforderung ist durch wenigstens drei vom Gerichte zu bestimmende öffentliche 
Blätter, und zwar durch jedes derselben wenigstens zweimal, in geeigneten Zwischenräumen 
bekannt zu machen. Dem Benefizialerben ist besondere Mittheilung mit der Aufforderung 
zu machen, in dem anberaumten Termine zu erscheinen und den Gläubigern über den Stand 
der Aktivmasse unter Vorlage der betreffenden Urkunden die erforderlichen Aufschlüsse zu 
geben. Besondere Mittheilung an die bekannten Gläubiger ist nicht erforderlich. 
Art. 166. 
Streitigkeiten, welche über angemeldete Forderungen oder über Vorrangsrechte ent- 
stehen, sind in einem besonderen Rechtsstreite auszutragen. 
Dem Prozeßgerichte steht auch die Entscheidung darüber zu, ob der in Art. 155 Abs. 3 
erwähnte Rechtsnachtheil verwirkt ist. 
Art. 157. 
Die Kosten des erbschaftlichen Liquidationsprozesses fallen dem Nachlasse zur Last. 
Aufgebot liegender Gründe. 
Art. 158. 
Die Bestimmungen der preußischen Gerichtsordnung Thl. I Tit. 51 9&# 100— 109 
über das Aufgebot von Grundstücken zur Erhaltung einer Präblusion gegen unbekannte 
Realprätendenten oder zur vollständigen Berichtigung des Besitztitels bleiben mit den in den 
nachstehenden Artikeln enthaltenen Aenderungen und näheren Bestimmungen in Kraft. 
Art. 159. 
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück liegt. 
Das in § 101 Thl. I Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung erwähnte Gesuch kann 
bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers ange- 
bracht werden. "6“ 
Das Gericht hat das Aufgebot unter Androhung des in § 102 angegebenen Rechts- 
nachtheils zu erlassen und bezüglich der Veröffentlichung des Aufgebots in den von ihm 
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