Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  227  —

 

Nummer
des  schweizerischen
Zolltarifs  vom
10.  April  1891.

      

Benennung  der  Gegenstände.

Franken

per  100  kg.

 

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470 Feine  Quincaillerie=  und  Galanteriewaren  aller  Art,  nicht
besonders  genannte  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hieher  gehören  Schmuck-  und  Toilettegegenstände,
Nippsachen,  sowie  andere  Waren  aus  Achat,  Alabaster,
Meerschaum,  Bergkrystall,  Bernstein,  Elfenbein,  Jet,
Lava,  Schildpatt,  Perlmutter  (Knöpfe  ausgenommen):
echt  und  imitirt,  mit  Ausnahme  der  Imitation  aus
Glas,  Thon  aller  Art,  Kautschuck  oder  Horn,  letzteres
jedoch  unter  Beschränkung  auf  Jet-Imitation;  ferner
Riechpolster,  Etuis,  Nécessaires,  Bonbonnièren  2c.,  sofern
  dieselben  mit  Seide,  Spitzen,  künstlichen  Blumen
und  dergleichen  ausgestattet  sind.

471Gemeine  Quincaillerie=  und  Kurzwaaren  (Mercerie)  aller  Art,
nicht  besonders  genannte:

à)  Schmuckgegenstände,  soweit  solche  nicht  zufolge  ihrer
Beschaffenheit  unter  Nr.  194  oder  470  fallen,  also

z.  B.  solche  aus  Holz,  Hartgummi,  gewöhnlichem

Bein,  Celluloid,  Glas  und  Glasflüssen  (falschen
Steinen)  oder  aus  unedlen  Metallen,  auch  vergoldet

oder  versilbert:  ...

b)  andere  gemeine  Quincaillerie=  und  Kurzwaren
 472 Lampen  aller  Art,  fertige,  sowie  fertige  Bestandtheile  von
solchen,  mit  Ausnahme  der  Glaschlinder,  Glasschirme,
Glaskugeln  und  Glasfüße,  sofern  nicht  montirt,  d.  h.  mit
Messingtheilen  und  dergleichen  versehen
473Lederne  Reiseartikel,  aller  Art  ....  ..  ...  .  «.............
474 a)Blei-undFarbstifte,zusammengesetzte,mitHolzschäftung,·
Schiefer,eingerahmt,undGriffel.................
b)  Büreaubedürfnisse,  Schreib=  und  Zeichnungsmaterialien,
Malergeräte:  nicht  anderswo  genannt)  Siegellack

475 Spielzeug  aller  Art.  ...........................  ...

 

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50.—
30.—