Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M O. 117 
Die Entscheidung des Gerichts erfolgt auf Gesuch nach Maßgabe der Art. 163—168 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
Die Entscheidung bleibt auf der Gerichtsschreiberei hinterlegt. 
Die Aufnahme des Zeugenbeweises im Falle des Art. 116 des pfälzischen Civilgesetz- 
buchs wird einem Gerichtsmitgliede übertragen. 
Die in Art. 418 des pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgesehene Veröffentlichung der dort 
bezeichneten Entscheidung geschieht durch den Staatsanwalt des Landgerichts. Sie erfolgt 
mittels Abdrucks eines Auszugs der Entscheidung in dem Deutschen Reichsanzeiger und 
außerdem in wenigstens zwei öffentlichen Blättern, deren Auswahl dem Staatsanwalte zu- 
steht. Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger 
erfolgt ist, und der Entscheidung, welche die Abwesenheitserklärung ausspricht, müssen, un- 
beschadet der Bestimmung in Art. 119 des pfälzischen Civilgesetzbuchs, wenigstens neun 
Monate in Mitte liegen. 
Insoweit das Verfahren nach allgemeinen Prozeßvorschriften sich richtet, kommen die 
Bestimmungen der Civilprozeßordnung zur Anwendung. 
Familienrathsbeschlüsse. 
Art. 175. 
Die Vorschriften der pfälzischen Civilprozeßordnung über Familienrathsbeschlüsse (Th. I 
Buch I Tit. 10) in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. September 1825 (Amtsblatt 
S. 101 flg.) bleiben mit nachstehenden abändernden Bestimmungen in Kraft. 
In den Fällen des Art. 883 Abs. 2 der pfälzischen Civilprozeßordnung ist der An- 
trag auf Aufhebung des Familienrathsbeschlusses im Wege der Beschwerde gemäß Art. 56 bis 
67 und 168 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes geltend zu machen. 
Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirke die Familienrathsversammlung 
stattgefunden hat. , 
Vor der Entscheidung sind die Betheiligten zu hören. 
Findet eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen statt, so kann dieselbe 
einem Mitgliede des Gerichts übertragen werden. 
Auf Gesuche um gerichtliche Bestätigung von Familienrathsbeschlüssen (Art. 885 der
	        
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