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tember l. Irs. „die Verwendung von Gebührenmarken betr.“, dann §. 2 und 6 der
Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 17. September l. Is. (Ges.= u. Ver.-Bl. Nr. 63).
München, den 4. Oktober 1879.
v. Lutz. v. Pfeufer. v. Los,
Staatsrath.
Der General-Secretär:
Ministerialrath v. Schlereth.
Bekanntmachung, die Gebühren von Werthpapieren und Lombarddarlehen betreffend.
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Mit Bezugnahme auf §§6. 1 und 9 der Bekanntmachung bez. Betreffs von 25. Sep-
tember l. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 1256) wird hiemit bestimmt, daß die
Entrichtung von Gebühren für Werthpapiere und für Formulare zu Lombarddarlehens-
Urkunden anstatt bei der k. Kreiskasse von Mittelfranken für deren Rechnung auch bei dem
k. Rentamte Nürnberg II erfolgen könne.
München, den 3. Oktober 1879.
u. Riedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.