Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) Berechtigung der Handelsfrauen. 
Art. 211. 
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Ermächtigung ihres Ehemannes ihre 
Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek 
stellen und veräußern. 
Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die Verpfändung oder Veräußer- 
ung der Immobilien, welche Dotalgut sind, nur in den durch das pfälzische Civilgesetzbuch 
bezeichneten Fällen und unter Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen erfolgen. 
3) Veröffentlichung güterrechtlicher Verhältnisse handeltreibender Ehegatten. 
Art. 212. 
Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten, von welchen einer als Kaufmann anzusehen ist, 
muß innerhalb eines Monats nach dem Abschlusse des Vertrags im Auszuge an den Ge- 
richtsschreiber des Landgerichts, in dessen Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz hat, zur 
Veröffentlichung übersendet werden. 
In dem Auszuge muß angegeben sein, ob unter den Ehegatten Gütergemeinschaft 
besteht, oder ob Gütertrennung oder Dotalrecht vereinbart ist. 
Art. 213. 
Der Notar, welcher den Ehevertrag aufgenommen hat, ist verpflichtet, die in Art. 212 
vorgeschriebene Uebersendung bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünfzig Mark 
zu bewirken. 
Wird nachgewiesen, daß die Uebersendung in Folge sträflichen Einverständnisses unter- 
lassen worden ist, so ist der Notar, unbeschadet seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, 
mit Suspension oder Amtsentsetzung zu bestrafen. 
Art. 214. 
Jeder Ehegatte, für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotalrecht vereinbart ist, muß, 
wenn er nach Schließung der Ehe das Gewerbe eines Kaufmannes ergreift, innerhalb eines
	        
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