Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Zahlungsanerbieten  und  Hinterlegung  bleiben  in  Kraft,  soweit  nicht  die  Beslimmungen  der
Reichs-Civilprozeßordnung  Anwendung  zu  finden  haben.

Erwerb  von  Eigenthum  und  dinglichen  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen.

Art.  219.

Ueber  alle  Verträge,  welche  das  Eigenthum  unbeweglicher  Sachen  oder  dingliche  Rechte
an  unbeweglichen  Sachen  betreffen,  sind  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  Notariatsurkunden  zu
errichten.

Bezüglich  des  Uebertrags  eines  Vorzugs=  oder  Unterpfandsrechts  sowie  des  Verzichts
darauf  findet  Abs.  1  keine  Anwendung  und  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

Vollstreckbarkeit  von  Notariatsurkunden.

Art.  220.

Innerhalb  des  Regierungsbezirks  der  Pfalz  findet  die  Zwangsvollstreckung  auch  aus
folgenden  Schuldtiteln  statt:  .
1)  aus  Notariatsurkunden  über  freiwillige  gerichtliche  Versteigerungen  von  Liegenschaften,

2)  aus  Notariatsurkunden  über  die  Theilung  einer  Erb=  oder  sonstigen  Masse  oder
eines  sonstigen  ungetheilten  Gegenstandes  sowie  über  die  Theilungsversteigerungen
(Licitationen).

Art.  221.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  aus  den  in  dem  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Urkunden
finden  die  Bestimmungen  des  §  703  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

Hat  der  Anspruch,  über  welchen  die  Notariatsurkunde  errichtet  ist,  eine  unbewegliche
Sache  zum  Gegenstande,  so  ist  für  die  Klagen  gemäß  §  705  Abs.  5  der  Civilprozeßordnung
  das  Gericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Sache  belegen  ist.