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Innern, zu benehmen und sodann die erwachsenen Akten mit gutachtlichem Antrage dem
k. Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. »
Die Verhandlungen zur Instruirung von Steuerermäßigungen nach Art. 5 Abs. 2
des Gesetzes sind unbeschadet der Vollständigkeit als dringlich zu behandeln. Sollte deren
Bescheidung nicht mehr rechtzeitig vor dem Eintritte der Steuerpflicht ermöglichet sein, so
haben die treffenden Pflichtigen unter Vorbehalt des Rückersatzes die volle Steuer zu entrichten.
Den Distriktsverwaltungsbehörden bleibt anheimgegeben, Steuerermäßigungen nach
Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes unter Einhaltung der vorstehend über das Verfahren gegebenen
Vorschriften von Amtswegen in Anregung zu bringen.
10.
—–6 Abgesehen von den Wanderlagern, hinsichtlich deren die Ausführungsvorschriften in
des Gesetzes. G# 23 mit 29 nachfolgen werden, richtet sich die Zuständigkeit des Rentamtes, welches
die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vorzunehmen hat, nach dem Wohnorte
des Pflichtigen in Bayern (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes).
Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten ist mittelst geeigneter Belehrung dahin zu
wirken, daß von jenen Pflichtigen, welche ihren Wohnort in Bayern haben, die Besteuerung
rechtzeitig vor Aufnahme des Gewerbebetriebs beim Rentamte des Wohnortes nachgesucht,
und von der Ausnahme in Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes nur ein beschränkter Gebrauch
gemacht werde.
Dieß gilt namentlich für den pro 1880 zu eröffnenden Gewerbebetrieb, während
pro 1879 dem Umstande, daß mehrfach beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes her-
umziehende Gewerbtreibende von ihrem Wohnorte entfernt sind, Rechnung getragen
werden muß.
11.
Gemäß Art. 7 des Gesetzes ist Jeder, der ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im
Umherziehen unterliegendes Gewerbe in Bayern ausüben will, bei Strafvermeidung (Art. 16)
gehalten, dasselbe beim Rentamte zur Besteuerung anzumelden.
Hiebei kann:
I. als der regelmäßigere Fall angenommen werden, daß