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oben) oder schriftlich erfolgte Anmeldungen (§ 13 oben) sind der Steuerliste als
Belege anzureihen.
Mit der Berechnung der Steuer erfolgt jene der Kreisumlagen, wobei hinsicht-
lich der Einsteuerung für Rechnung auswärtiger Rentämter das im Gesetz= und
Verordnungsblatt veröffentlichte Umlagenprozent jenes Regierungsbezirks in Ansatz
zu bringen ist, welchem das auswärtige Rentamt angehört.
Sollte zur Zeit der Steueranlage und Steuererhebung für das treffende
Jahr der Prozentsatz der Kreisumlage noch nicht veröffentlicht sein, so erfolgt
die Berechnung derselben nach der Bestimmung des letztmals veröffentlichten
Landrathsabschiedes.
Die Zahlung und Einhebung der Steuer nebst Kreisumlage soll in der Regel
sofort bei der Anmeldung erfolgen. Tag und Betrag der geleisteten Zahlung
sind vom Rentamte in die Steuerliste einzustellen, ausgenommen in den Fällen
der Ueberweisung durch auswärtige Rentämter (§ 15 Abs. 2 lit c und Abs. 4),
in welchen die Nubriken 7, 11 und 12 der Steuerliste leer durchzuführen sind,
und erläuternder Vortrag in Rubrik 13 zu erfolgen hat.
8) Die Einzahlung der Steuer und Kreisumlage nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes erfolgt bei der steuerveranlagenden Behörde. Sie kann Steuereinnehmern
oder Steuer-Vorgehern nicht übertragen werden.
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Die Nachweisungen über Entrichtung der Steuer nebst Kreisumlagen sind in den
Fällen des Art. 8, Abs. 2 und 3 des Gesetzes (vidl. & 11 Ziff. I oben) nach Anleitung des
anliegenden Formulares II, in den Fällen des Art. 9 dagegen (vid. & 11 Ziff. II oben)
qnach Anleitung des anliegenden Formulares III auszufertigen.
Die Besteuerungsnachweise nach Formular III werden dem Pflichtigen sofort und ge-
sondert nach Entrichtung der Steuer und Kreisumlagen behändiget, jene nach Formular Il
sollen dem Legitimationsscheine beigefügt werden und sind daher, soferne es hinsichtlich der
Ertheilung oder Ausdehnung desselben noch besonderer Maßnahmen bedarf, der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu übermitteln.