Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

12. 183 
oben) oder schriftlich erfolgte Anmeldungen (§ 13 oben) sind der Steuerliste als 
Belege anzureihen. 
Mit der Berechnung der Steuer erfolgt jene der Kreisumlagen, wobei hinsicht- 
lich der Einsteuerung für Rechnung auswärtiger Rentämter das im Gesetz= und 
Verordnungsblatt veröffentlichte Umlagenprozent jenes Regierungsbezirks in Ansatz 
zu bringen ist, welchem das auswärtige Rentamt angehört. 
Sollte zur Zeit der Steueranlage und Steuererhebung für das treffende 
Jahr der Prozentsatz der Kreisumlage noch nicht veröffentlicht sein, so erfolgt 
die Berechnung derselben nach der Bestimmung des letztmals veröffentlichten 
Landrathsabschiedes. 
Die Zahlung und Einhebung der Steuer nebst Kreisumlage soll in der Regel 
sofort bei der Anmeldung erfolgen. Tag und Betrag der geleisteten Zahlung 
sind vom Rentamte in die Steuerliste einzustellen, ausgenommen in den Fällen 
der Ueberweisung durch auswärtige Rentämter (§ 15 Abs. 2 lit c und Abs. 4), 
in welchen die Nubriken 7, 11 und 12 der Steuerliste leer durchzuführen sind, 
und erläuternder Vortrag in Rubrik 13 zu erfolgen hat. 
8) Die Einzahlung der Steuer und Kreisumlage nach Maßgabe des gegenwärtigen 
Gesetzes erfolgt bei der steuerveranlagenden Behörde. Sie kann Steuereinnehmern 
oder Steuer-Vorgehern nicht übertragen werden. 
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Die Nachweisungen über Entrichtung der Steuer nebst Kreisumlagen sind in den 
Fällen des Art. 8, Abs. 2 und 3 des Gesetzes (vidl. & 11 Ziff. I oben) nach Anleitung des 
anliegenden Formulares II, in den Fällen des Art. 9 dagegen (vid. & 11 Ziff. II oben) 
qnach Anleitung des anliegenden Formulares III auszufertigen. 
Die Besteuerungsnachweise nach Formular III werden dem Pflichtigen sofort und ge- 
sondert nach Entrichtung der Steuer und Kreisumlagen behändiget, jene nach Formular Il 
sollen dem Legitimationsscheine beigefügt werden und sind daher, soferne es hinsichtlich der 
Ertheilung oder Ausdehnung desselben noch besonderer Maßnahmen bedarf, der zuständigen 
Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
	        
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