Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

610  Nr.  108.  1916.

*  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  alle  nicht  zur  gewerbsmäßigen  Weiterveräußerung
  vorhandenen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche  betroffen,  die  sich  bei
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder  während  der  Dauer  ihrer  Geltung  im  Gebrauch
  befinden  oder  für  den  Gebrauch  bestimmt  sind“).

§5  2.
Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

83.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  etwa
weiter  erehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
erfolgen.

Insbesondere  ist  jede  weitere  Benutzung  der  beschlagnahmten  Gegenständeverboten,
  soweit  sie  nicht  durch  die  folgenden  Anordnungen  erlaubt  st.

*5  4.
Verwendungserlaubnis.

Die  weitere  Benutzung  der  im  1  1  bezeichneten  Gegenstände  zu  ihrem  bestimmungsgemäßen
  Gebrauch  sowie  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  ihnen  ist
nur  den  Personen  gestattet,  die  eine  besondere  Erlaubnis  eines  Militärbefehlshabers
oder  einer  von  ihm  mit  der  Erteilung  der  Erlaubnis  beauftragten  Stelle  erhalten  haben.
Die  Erlaubnis  zur  weiteren  Benutzung  der  Fahrradbereifungen  wird  durch  besondere
Abstempelung  der  Radfahrkarte  durch  den  Militärbefehlshaber  oder  der  von  ihm  beauftragten
  Stelle  erteilt.

Eine  derartige  Erlaubnis  (abgestempelte  Radfahrkarte)  wird  nur  solchen  Personen
rrteilt  werden,  die  das  Fahrrad  in  Ermangelung  anderer  zweckdienlicher  t

enötigen:

*)  Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  im  übrigen  für  Fahrraddecken  usw.  die  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Altgummi,  Gumml-=abfällen
  und  Regeneraten  V.  I.  2354/1.  16.  K.R..  vom  1.  April  1916  und  der  Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Altgummi  und  Gummiabfälle  V.  I.  2354/1.  16.  K.  R.A.  II.  Angabe  vom
1.  April  1916  lewie  der  zweten  Nachtragsverordnung  zu  der  Berannmachunf,  ketessend  estands-Fecsehuns
  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha  usw.  V.  1.  1448/11.  15.  K.K.  .
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