610 Nr. 108. 1916.
* 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle nicht zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung
vorhandenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die sich bei
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder während der Dauer ihrer Geltung im Gebrauch
befinden oder für den Gebrauch bestimmt sind“).
§5 2.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa
weiter erehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
Insbesondere ist jede weitere Benutzung der beschlagnahmten Gegenständeverboten,
soweit sie nicht durch die folgenden Anordnungen erlaubt st.
*5 4.
Verwendungserlaubnis.
Die weitere Benutzung der im 1 1 bezeichneten Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch sowie die Vornahme von Veränderungen an ihnen ist
nur den Personen gestattet, die eine besondere Erlaubnis eines Militärbefehlshabers
oder einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle erhalten haben.
Die Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird durch besondere
Abstempelung der Radfahrkarte durch den Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftragten
Stelle erteilt.
Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkarte) wird nur solchen Personen
rrteilt werden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zweckdienlicher t
enötigen:
*) Es wird darauf hingewiesen, daß im übrigen für Fahrraddecken usw. die Bestimmungen
der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gumml-=abfällen
und Regeneraten V. I. 2354/1. 16. K.R.. vom 1. April 1916 und der Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle V. I. 2354/1. 16. K. R.A. II. Angabe vom
1. April 1916 lewie der zweten Nachtragsverordnung zu der Berannmachunf, ketessend estands-Fecsehuns
und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha usw. V. 1. 1448/11. 15. K.K. .
estehen.