Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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a) für die Vereinnahmung der 
„Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit #1/% Zuschlag“ 
und der 
„Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 
10. März 1879“, — für welche ein finanzgesetzlicher Zuschlag nicht zur 
Erhebung kommt, — unter Ziffer II Cap. 3 gesonderte Rechnungstitel 
zu eröffnen sind, daß » 
b)biszumjeweiligenJahresabschlussederSteucrlistc(Z1.6·Ziff.20ben)eine 
Zurechnung der für andere Rentämter vollzogenen Einsteuerungen und Gewerb- 
steuer-Rückvergütungen mittelst baarer Uebersendung — abgesehen von dem Falle 
des § 20 Abs. 3 oben — nicht stattzufinden hat, und daß 
zur Erhebung der Tantiemen aus den nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
angefallenen Steuern und Kreisumlagen jenes Nentamt berechtigt ist, für dessen 
Rechnung die Einsteuerung vollzogen wurde und dessen Steuersoll der betreffende 
Anfall — auch wenn die Anlage und Einhebung der Steuer bei einem aus- 
wärtigen Rentamte statthatte — zugehört. 
C 
838. 
Die beigefügten Formularien können vom Conservatorium des k. Katasterbureau be- 
zogen werden. 
Bei sich ergebenden Zweifeln über die Anwendung des Gesetzes und der vorstehenden 
Vollzugsvorschriften haben die k. Regierungsfinanzkammern zum k. Staatsministerium der 
Finanzen zu berichten. 
München, den 16. März 1879. 
v. Pfeufer. v. Niedel. 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt der k. Ministerialrath 
Dr. v. Jungermann.
	        
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