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Beschlusses im Hypothekenbuche. Die Bestimmungen der Art. 30—35 finden entsprechende
Anwendung. Auch an die Gläubiger, welche bereits Beschlagnahme erwirkt haben, hat
Zustellung zu erfolgen.
Art. 44.
Bezeichnet ein Gläubiger, welcher weitere Beschlagnahme beantragt, noch andere Gegen-
stände desselben Schuldners oder Drittbesitzers als Beschlagnahmegegenstände, so ist das
hierauf bezügliche Verfahren ein selbständiges; doch kann dasselbe vom Vollstreckungsgerichte
mit dem bereits eingeleiteten Verfahren verbunden werden, soweit dies ohne wesentliche Be-
einträchtigung der Betheiligten möglich ist.
Verwaltung.
Art. 45.
Ist in Folge einer vorausgegangenen anderweitigen Vollstreckung ein Verwalter oder
Sequester für den Beschlagnahmegegenstand aufgestellt, so ist an denselben unter Benach-
richtigung von der Beschlagnahme der Auftrag zu erlassen, die Verwaltung für Rechnung
der bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubiger fortzuführen und die von jetzt an
anfallenden Ertragsüberschüsse bei dem Vollstreckungsgerichte zu hinterlegen.
Art. 46.
Außer den Fällen der Art. 38 und 45 verbleibt dem Schuldner oder Drittbesitzer
vorläufig Besitz und Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes. Das Vollstreckungsgericht
kann jedoch auf Antrag eines Beschlagnahmegläubigers einen Verwalter für die in Beschlag
genommenen Gegenstände oder einen Theil derselben aufstellen. Der Schuldner oder Dritt-
besitzer ist vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem
Schuldner oder Drittbesitzer zuzustellen.
Art. 47.
Ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ein Verwalter bestellt oder zu
bestellen, so hat das Vollstreckungsgericht bezüglich der Verwaltung die erforderlichen Anord-
nungen zu treffen.