Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 13. 217 
Beschlusses im Hypothekenbuche. Die Bestimmungen der Art. 30—35 finden entsprechende 
Anwendung. Auch an die Gläubiger, welche bereits Beschlagnahme erwirkt haben, hat 
Zustellung zu erfolgen. 
Art. 44. 
Bezeichnet ein Gläubiger, welcher weitere Beschlagnahme beantragt, noch andere Gegen- 
stände desselben Schuldners oder Drittbesitzers als Beschlagnahmegegenstände, so ist das 
hierauf bezügliche Verfahren ein selbständiges; doch kann dasselbe vom Vollstreckungsgerichte 
mit dem bereits eingeleiteten Verfahren verbunden werden, soweit dies ohne wesentliche Be- 
einträchtigung der Betheiligten möglich ist. 
Verwaltung. 
Art. 45. 
Ist in Folge einer vorausgegangenen anderweitigen Vollstreckung ein Verwalter oder 
Sequester für den Beschlagnahmegegenstand aufgestellt, so ist an denselben unter Benach- 
richtigung von der Beschlagnahme der Auftrag zu erlassen, die Verwaltung für Rechnung 
der bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubiger fortzuführen und die von jetzt an 
anfallenden Ertragsüberschüsse bei dem Vollstreckungsgerichte zu hinterlegen. 
Art. 46. 
Außer den Fällen der Art. 38 und 45 verbleibt dem Schuldner oder Drittbesitzer 
vorläufig Besitz und Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes. Das Vollstreckungsgericht 
kann jedoch auf Antrag eines Beschlagnahmegläubigers einen Verwalter für die in Beschlag 
genommenen Gegenstände oder einen Theil derselben aufstellen. Der Schuldner oder Dritt- 
besitzer ist vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem 
Schuldner oder Drittbesitzer zuzustellen. 
Art. 47. 
Ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ein Verwalter bestellt oder zu 
bestellen, so hat das Vollstreckungsgericht bezüglich der Verwaltung die erforderlichen Anord- 
nungen zu treffen.
	        
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