Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Wer  bei  der  Prüfung  nicht  für  befähigt  erkannt  oder  wer  gemäß  §.  7  von  der  Prülfung
  ausgeschlossen  oder  des  Prüfungszeugnisses  verlustig  ertlärt  worden  ist,  kann  frühestens
  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  neuem  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Tritt  bei
der  wiederholten  Prüfung  einer  der  Fälle  dieses  Absatzes  bei  demselben  Kandidaten  wieder
ein,  so  wird  er  zur  nochmaligen  Wiederholung  der  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen.

Die  Wiederholung  einer  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfung  zur  Erlangung  eines
besseren  Zeugnisses  ist  nur  einmal  und  nur  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahren
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

II.  Die  höheren  Finanzdienstprüfungen.
A.  Die  erste  höhere  Finanzdienstprüfung.
S.  11.

Die  erste  höhere  Finanzdienstprüfung  wird  am  Sitze  der  Landesuniversität  vor  einer
Kommission  abgelegt,  welche  durch  den  Staatsminister  der  Finanzen  für  die  einzelne
Prüfung  in  der  Regel  aus  mindestens  je  drei  Lehrern  der  staatswissenschaftlichen  und  der
juristischen  Fakultät  bestellt  und  welcher  ein  höherer  Beamter  des  Finanzdepartements,
der  Regel  nach  ein  Mitglied  der  für  die  zweite  Prüfung  niedergesetzten  Kommission  (§.  18),
als  stimmberechtigtes  Mitglied  beigeordnet  wird.

S.  12.

Der  Meldung  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  sind  beizulegen:

1)  eine  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  des  Lebenslaufs  des  Kandidaten,

2)  der  Nachweis  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats,

3)  das  Reifezeugniß  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  eines  württembergischen
Realgymnasiums,

4)  der  Nachweis  eines  mindestens  dreijährigen  Studiums  der  Rechts=  und  Staatswissenschaften
  auf  einer  deutschen  Universität,  wovon  mindestens  zwei  Halbjahre
auf  der  Landesuniversität  zugebracht  sein  müssen,

5)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten.

Außerdem  haben

6)  diejenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  das  Universitätsabgangszeugniß
  bereits  erhalten  haben,  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  ihres  Aufenthaltsorts
über  ihre  Führung  seit  dem  Abgang  von  der  Universität  beizulegen.