Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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zuziehen und die hiezu erforderlichen Klagen zu erheben, alle zur Erhaltung und wirth- 
schaftlichen Benützung der zur Verwaltung übernommenen Gegenstände dienenden Anordnungen 
zu treffen, nach Lage des Falls Pacht= und Miethverträge Namens des Schuldners zu 
kündigen, Räumungsklagen zu erheben und neue Pacht= und Miethverträge abzuschließen. 
Art. 138. 
Sind beschlagnahmte Gegenstände vermiethet oder verpachtet, so hat das Vollstreckungs- 
gericht auf Antrag des Verwalters die Miether oder Pächter unter Benachrichtigung von 
der Beschlagnahme zu beauftragen, die vom Tage der Beschlagnahme an fällig werdenden 
Mieth= oder Pachtzinsen an den Verwalter zu entrichten. 
Der gleiche Auftrag ist auf Antrag des Verwalters an alle Personen zu erlassen, 
welche aus einem anderen Rechtsverhältnisse zu einer Leistung an den Schuldner verpflichtet 
sind, auf die sich die Wirkung der Beschlagnahme erstreckt. 
Art. 139. 
Dem Verwalter obliegt die Pflicht, in allen ungewöhnlichen Fällen, desgleichen bei 
Maßregeln von besonderer Wichtigkeit, soferne nicht Gefahr auf Verzug ist, die Einwillig- 
ung der Beschlagnahmegläubiger sowie des Vollstreckungsgerichts einzuholen. Vor der Ent- 
scheidung kann der Schuldner gehört werden. 
Der Verwalter hat die periodische Rechnung, mit den erforderlichen Belegen versehen, 
unaufgefordert dem Vollstreckungsgerichte vorzulegen und die Ertragsüberschüsse an dasselbe 
abzuliefern. 
Befugnisse des Vollstreckungsgerichts in Ansehung 
der Verwaltung. 
Art. 140. 
Der Verwalter steht bei seiner Geschäftsführung unter der Aufsicht des Voll- 
streckungsgerichts. 
Art. 141. 
Das Vollstreckungsgericht entscheidet, erforderlichen Falls nach Anhören der Betheiligten 
und nach Benehmen mit einem Sachverständigen, über alle in Ansehung der Verwaltung
	        
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