Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

280 
unmittelbar untergeordneten Städten von den in einen Wahlkörper vereinigten Magistraten 
und Gemeindebevollmächtigten, in den Distrikten durch den versammelten Distriktsrath gewählt. 
Umfaßt eine Distriktsgemeinde oder unmittelbare Stadt mehrere Amtsgerichtsbezirke, 
so wählt die Distrikts- oder Stadtvertretung für jedes Amtsgericht aus den Einwohnern 
seines Bezirks besondere Vertrauensmänner. 
Umfaßt ein Amtsgerichtsbezirk mehrere wahlberechtigte Verbände, so ist die Zahl der 
zu wählenden Vertrauensmänner nach Verhältniß der Bevölkerung zu vertheilen, jedem Ver- 
bande aber mindestens ein Vertrauensmann zuzutheilen. Ergeben sich Bruchtheile, so erfolgt 
die Zutheilung nach der Reihenfolge ihrer Größe. 
Art. 25. 
Die Vorschriften der §& 32—35 und 53 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes, dann 
des Art. 23 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Vertrauensmänner entsprechende An- 
wendung. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Fünfter Titel. 
Landgerichte. 
Art. 26. 
Den Landgerichten werden ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes aus- 
schließlich zugewiesen: 
1) Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, 
2) Ansprüche gegen den Staat wegen Verschuldung von Staatsbeamten, 
3) Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befug- 
nisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, 
4) Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, 
5) Ansprüche gegen den Staat wegen Aufhebung von Privilegien, 
6) Ansprüche in Betreff von Staatsabgaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.