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unmittelbar untergeordneten Städten von den in einen Wahlkörper vereinigten Magistraten
und Gemeindebevollmächtigten, in den Distrikten durch den versammelten Distriktsrath gewählt.
Umfaßt eine Distriktsgemeinde oder unmittelbare Stadt mehrere Amtsgerichtsbezirke,
so wählt die Distrikts- oder Stadtvertretung für jedes Amtsgericht aus den Einwohnern
seines Bezirks besondere Vertrauensmänner.
Umfaßt ein Amtsgerichtsbezirk mehrere wahlberechtigte Verbände, so ist die Zahl der
zu wählenden Vertrauensmänner nach Verhältniß der Bevölkerung zu vertheilen, jedem Ver-
bande aber mindestens ein Vertrauensmann zuzutheilen. Ergeben sich Bruchtheile, so erfolgt
die Zutheilung nach der Reihenfolge ihrer Größe.
Art. 25.
Die Vorschriften der §& 32—35 und 53 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes, dann
des Art. 23 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Vertrauensmänner entsprechende An-
wendung.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit.
Fünfter Titel.
Landgerichte.
Art. 26.
Den Landgerichten werden ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes aus-
schließlich zugewiesen:
1) Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse,
2) Ansprüche gegen den Staat wegen Verschuldung von Staatsbeamten,
3) Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befug-
nisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen,
4) Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
5) Ansprüche gegen den Staat wegen Aufhebung von Privilegien,
6) Ansprüche in Betreff von Staatsabgaben.