Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(65)

daß  der  inzwischen  eingetretene  Tod  des  Auszugsberechtigten  mit  Gewißheit  oder  doch
mit  größter  Wahrscheinlichkeit  angenommen  werden  kann.

§  108.  Wenn  in  Folge  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  der  ein=  zusg  227,228.
zelnen,  noch  bestehenden  stillschweigenden  Hypotheken  betreffend,  vom  2ten  November  1843,
&  4,  Forderungen  und  beziehendlich  Cautionssummen  in  das  Consensbuch  eingetragen
worden  sind,  so  ist  bei  Uebertragung  derselben  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch,  sobald
  nämlich  außer  ihnen  noch  andere  Forderungen  auf  dem  Grundstücke  haften,  die
Form  zu  beobachten,  daß  zwar  dem  Eintrage  im  Grund=  und  Hppothekenbuche  ebenfalls
Tag,  Monat  und  Jahr  der  geschehenen  Eintragung  in  das  Consensbuch  vorangesetzt  wird,
übrigens  aber  diese  Forderungen  und  Cautionssummen  nicht  nur  keine  Hypothekennummer
  (s.  oben  §  65),  vielmehr  statt  derselben  in  der  linken  Spalte  unter  der  Eintragsnummer
  die  Bezeichnung:  „Rang  unbestimmt“  erhalten,  sondern  auch  im  Conterte  des
Eintrags  durch  den  Zusatz:

„statt  stillschweigender  Hypothek  nach  dem  Gesetze  vom  Zten  November  1843“
vor  andern  Forderungen  ausgezeichnet  werden.

§*  109.  Bei  Forderungen  in  Münzsorten  des  vor  dem  1isten  Januar  1841  als
Landesmünzfuß  in  Geltung  gewesenen  Zwanziggulden=  oder  Conventionsmünzfußes  ist  die
Summe  im  Conterte  des  Eintrags  sowohl  nach  ihrem  Nominalwerthe  in  diesem  ältern
Münzfuße,  als  auch  in  Courant  des  Vierzehnthalerfußes,  mit  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  21sten  Juli  1840  auszudrücken,  in  der  Nebenspalte  hingegen,
  wo  die  Summe  mit  Zahlen  bemerkt  wird,  ist  nur  der  Betrag  nach  der  neuen  Landeswährung
  anzugeben.  Auf  gleiche  Weise  ist  es  zu  halten  mit  Forderungen  in  meißnischen
  Gülden.

Bei  Forderungen  in  Golde  oder  in  gröbern  als  den  in  §  3  des  Gesetzes  vom  2üsten
Juli  1840  erwähnten  Conventionsmünzsorten,  z.  B.  in  Species,  findet  eine  Umrechnung
in  die  neue  Landeswährung  Behufs  der  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hppothekenbuch
nicht  Statt;  es  ist  aber  sowohl  im  Conterte  des  Eintrags  die  Münzsorte  zu  bemerken,
als  auch  in  der  Nebenspalte  der  darin  mit  Ziffern  geschriebenen  Summe  eine  die  von
der  Landeswährung  verschiedene  Münzsorte  anzeigende  kurze  Bemerkung  beizufügen,  z.  B.  so:
im  Conterte  des  Eintrags:

„Ein  Tausend  Thaler  in  Louisd'or  zu  Fünf  Thaler  gerechnet,“
und  in  der  Nebenspalte:
„1000  Thlr.  —  —  in  Golde.“

§  110.  Bei  dem  Geschäfte  der  Sammlung,  Sichtung  und  Zusammenstellung  der  zu  &  229.
Materialien  für  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  werden  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden
  am  Zweckmäßigsten  zu  Werke  gehen,  wenn  sie  sich  dazu  Sammelbogen  halten,