Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Sechster Titel. 
Schwurgerichte. 
Art. 34. 
Die Vorschrift des Art. 23 über die Berufung zum Schöffenamte findet auch auf 
das Geschwornenamt Anwendung. 
Art. 35. 
Die Schwurgerichte urtheilen über die mittels eines Preßerzeugnisses (§ 2 des Reichs- 
gesetzss vom 7. Mai 1874 über die Presse) verübten Verbrechen und Vergehen mit 
Ausnahme 
1) der in den §## 18 und 28 des Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874 über die 
Presse mit Strafe bedrohten Vergehen, 
2) der nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung 
mit Strafe bedrohten Vergehen, 
3) der nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn entweder § 185 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend und keiner der in § 196 
erwähnten Fälle gegeben ist, oder wenn und so lange die Verfolgung im Wege 
der Privatklage geschieht. 
Siebenter Titel. 
Oberlandesgerichte. 
Art. 36. 
Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehören: 
1) alle Angelegenheiten, für welche bisher die Appellationsgerichte als Gerichte erster 
Instanz zuständig waren; ihre Zuständigkeit in Fideikommißsachen umfaßt die 
Familienfideikommisse nach Maßgabe der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde; 
2) die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in den Angelegenheiten, 
welche nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in erster Instanz zur 
Zuständigkeit der Landgerichte gehören. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.