Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Rheinprovinz. II. Königreich Sachsen. 
14. Die höhere Gewerbeschule zu Barmen,?) Die hohere Gewerbeschule zu Chemnitz) 
15. „ Gewerbeschule zu Coblenz,) III. Königreich Württemberg. 
* „ „ Cöln, Die mathematische Abtheilung der polgytechnischen 
17 Elberfeld Schule zu Stuttgart.“) 
  
18. Krefeld,“) P) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schlller 
« « « Besähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von 
Srriirn o einem Regierungs-Kommissar abgehaltenon Schlußprüfung 
19.. “ „Saarbrücken.“) vangethanßpaben, daß l den ersten (1,jährigen) und 
zweiten (1 jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und 
sich das Lehrpensum genügend augeeignet haben. 
*) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Be- *) In Folge veränderter Organisation der Anstalt 
sähigungszenugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der im Herbste 1376 ausgehoben. Die bis dahin ertheilten 
beiden höheren Klassen die Reise für Selekta dargethan Besähigungszeugnisse derjenigen Schüler, welche der ma- 
haben thematischen Abtheilung mindestens ein Jahr lang aon- 
· gehört und sich das Pensum dieser Abtheilung gut ange- 
ceignet haben, behalten Gültigkeit. 
  
  
Bekanntmachung. 
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen 
provisorisch gestattet worden ist, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen dergleichen Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, 
welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart 
eines Regierungskommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 8. Januar 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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