Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

476 
Hierauf sind die Verhandlungen nebst Plänen und Gutachten dem Stadtmagistrate 
München behufs der Wahrung der gemeindlichen Interessen, sowie der Polizeidirection zur 
Erinnerung mitzutheilen. 
Nach beendigter Instruction sind die Acten und Pläne von der Local-Baucommission 
mit bestimmten Gutachten an die Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern ein- 
zusenden und von letzterer dem Staatsministerium des Innern mit den etwa veranlaßten 
Erinnerungen zur Bescheidung vorzulegen. 
* 80. 
Die Erledigung der bei Projecten über Eröffnung neuer oder Abänderung bestehender 
Baulinien etwa in Frage kommenden Grundabtretungen zu Straßen oder öffentlichen 
Plätzen fällt dem Uebereinkommen des Stadtmagistrates mit den Bctheiligten anheim. 
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten, 
letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen. 
g 81. 
Von den erfolgten Bescheiden ist den Betheiligten und dem Stadtmagistrate Kenntniß 
zu geben. 
Die Local-Baucommission hat die Originalpläne zu verwahren und auf deren Grund 
die Einzeichnungen in den Generalstadtplan zu machen. 
∆& 82. 
Die Justruction und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder 
wegen Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Bauwerken 
steht der Local-Baucommission in erster und der Regierung, Kammer des Innern, von 
Oberbayern in zweiter und letzter Instanz zu. 
Bei Neubauten an der Ludwigs= und Marimiliansstraße und bei Fagade-Aenderungen 
an Gebäuden in diesen Straßen, dann bei solchen Bauführungen in der Umgebung von 
Besitzungen der Civilliste oder von Privatbesitzungen des Königs und in der Umgebung 
von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst und von monumentalen Bauwerken 
ist die Allerhöchste Genehmigung vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.