Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Grset-und Verednungs-int 
für das 
FKönigreich Bayern. 
.W 5. 
München, den 22. Februar 1879. 
Inhalt: 
Königlich Allerböchste Verordnung vom 17. Februar 1879, die Fabriken-Inspectoren betr. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Fabriken-Inspectoren betr. 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des §. 139 der Gewerbeordnung in der 
Fassung des Reichogesetzes vom 17. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 209) zu verordnen, 
was folgt: 
K. 1. 
Die Aufsicht über die Ausführung der G. 135 bis 139a, sowie des §. 120 Abs. 3 
der Gewerbeordnung in seiner Anwendung auf Fabriken und die denselben gleichgestellten 
Gewerbebetriebe, ferner die Controle in Bezug auf die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren 
für Leben und Gesundheit in denjenigen Anlagen, welche nach §. 16 und 24 der Gewerbe- 
ordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen, wird neben den ordentlichen Polizeibehörden 
besonderen Beamten übertragen, welche den Titel Fabriken-Inspectoren führen. 
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