Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Beförderungszeit. 
a) Beförderungszeit bei 
nicht normalmäßiger 
Bespannung. 
b) Anhalten unterwegs. 
Postillone. 
#) Dienstkleidung. 
L.) Sitz des Postillons. 
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g. 63. 
I Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die 
oberste Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere 
allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist ent- 
haltende Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Ge- 
stellung von Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten Station befinden 
und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin statt- 
gefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden 
befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der 
Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, 
so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit 
keinen Anspruch machen. 
IIll Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so 
darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht an- 
halten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung 
der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertel- 
stunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Befäörde- 
rungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben 
die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des 
Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
g. 64. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen 
und mit dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu 
ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen 
zu tragen. 
I. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz 
auf dem Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß 
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