Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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bezeichneten  Ersatztruppentheil  zur  Einstellung  überwiesen  werden;  soweit  Mannschaften
der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  in  Frage  kommen,  sind  dieselben
sofort  dem  nächsten  in  Betracht  kommenden  Marinetheil  (§  66,  3c.)  zu  überweisen.
§998.
Freiwilliger  Eintritt.

Nach  ausgesprochener  Mobilmachung  können  von  allen  Ersatztruppentheilen  Freiwillige

jederzeit  angenommen  und  eingestellt  werden.

Von  jeder  Einstellung  ist  der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission  des  Geburtsorts
  zu  benachrichtigen.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  21,  4  und  24  Anwendung.

Die  Annahme  von  Freiwilligen  auf  Kriegsdauer  (Kriegsfreiwillige)  ist  zulässig.

Sie  werden  bei  der  Demobilmachung  oder  Auflösung  der  betreffenden  Truppentheile
  u.  s.  w.  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen.

Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  werden  mit  ihrer  Altersklasse  zum

Dienst  herangezogen.

Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Mediziner,  welche  bereits  sechs  Semester

  studirt  haben,  werden  außerterminlich  gemustert  und  bei  vorhandener  Tauglichkeit
sogleich  einberusen.

Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  treten  —  sofern  sie  es  wünschen  —

bei  Auflösung  der  Ersatztruppentheile  wieder  in  den  Genuß  der  ihnen  bewilligten  vorläufigen
  Zurückstellung.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  freiwilligen  Eintritt  in  die  Marine  sind  in  der

Marineordnung  enthalten.
8  99.

Reklamationen.

.  Alle  Reklamationen  bei  der  Einberufung  sind  unzulässig.
Vorläufige  Zurückstellungen,  die  seitens  der  Ersatzkommissionen  ausgesprochen  werden,

haben  nur  so  lange  Gültigkeit,  als  der  Bedarf  an  Mannschaften  anderweitig  gedeckt
werden  kann.