Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

tz- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Kö nigreich Vayern. 
München, den 14. August 1879. 
  
IJnhalt: 
Bekanntmachung vom 5. August 1879, den Vollzug des Reichs. Gerichtsverfassungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes 
zu demselben, hier die Vergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend. — Bekanntmachung vom 
12. August 1879, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher betreffend. — Bekanntmachung vom 13. August 1879, 
Maßregeln 8 gegen die Rinderpest betreffend — Ordensverleibungen. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichs-Gerichtsverfassungs 3 und des Ausführungsgesetzes 
zu demselben, hier die Vergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend. 
  
  
Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Auf Grund des Artikel 80 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum 
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 wird Nachstehendes bestimmt: 
1) Die Vornahme des Sühneversuches, welcher gemäß §. 420 der Reichs-Strafprozeß- 
ordnung in Beleidigungssachen, soferne nicht einer der in §. 196 des Strafgesetz- 
buches bezeichneten Fälle vorliegt, der Erhebung der Klage voranzugehen hat, wird in 
sämmtlichen Gemeinden des Königreiches den Bürgermeistern übertragen. 
Dieselben können hiemit in Gemeinden mit städtischer Verfassung ein anderes Magistrats- 
mitglied oder einen höheren Gemeindebediensteten, in den übrigen Gemeinden ein anderes 
Mitglied des Gemeindeausschusses oder des Gemeinderathes beauftragen. 
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