tz- und Verordnungs-Blatt
für das
Kö nigreich Vayern.
München, den 14. August 1879.
IJnhalt:
Bekanntmachung vom 5. August 1879, den Vollzug des Reichs. Gerichtsverfassungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes
zu demselben, hier die Vergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend. — Bekanntmachung vom
12. August 1879, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher betreffend. — Bekanntmachung vom 13. August 1879,
Maßregeln 8 gegen die Rinderpest betreffend — Ordensverleibungen.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichs-Gerichtsverfassungs 3 und des Ausführungsgesetzes
zu demselben, hier die Vergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend.
Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Auf Grund des Artikel 80 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 wird Nachstehendes bestimmt:
1) Die Vornahme des Sühneversuches, welcher gemäß §. 420 der Reichs-Strafprozeß-
ordnung in Beleidigungssachen, soferne nicht einer der in §. 196 des Strafgesetz-
buches bezeichneten Fälle vorliegt, der Erhebung der Klage voranzugehen hat, wird in
sämmtlichen Gemeinden des Königreiches den Bürgermeistern übertragen.
Dieselben können hiemit in Gemeinden mit städtischer Verfassung ein anderes Magistrats-
mitglied oder einen höheren Gemeindebediensteten, in den übrigen Gemeinden ein anderes
Mitglied des Gemeindeausschusses oder des Gemeinderathes beauftragen.
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