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Nachzahlung des entgangenen Gefälls.
Artikel 62.
Die Strafe hebt die Verpflichtung zur Zahlung des durch eine Uebertretung dieses
Gesetzes entzogenen Gefälles nicht auf.
Zusammenfluß.
Artikel 63.
Wenn durch eine und dieselbe Handlung das gegenwärtige Gesetz in mehrfacher Richtung
verletzt wird, so kommt, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 87 Ziff. 2, nur diejenige
Strafbestimmung zur Anwendung, welche die schwerste Strafe zuläßt.
Wird das gegenwärtige Gesetz durch mehrere selbstständige strafbare Handlungen mehr-
fach verletzt, so sind die verschiedenen verwirkten Strafen nebeneinander auszusprechen.
Jedoch dürfen die Geldstrafen zusammen den Betrag von eintausendachthundert Mark
nicht übersteigen.
Hat eine und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen neben einander auszusprechen.
Die in den Art. 58—60 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vorge-
sehenen Fällen verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusam-
mentreffen strafbarer Handlungen die Strafe zugemessen wird.
Verjährung.
« Artikel 64.
Die Strafverfolgung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlung sowie
die Vollstreckung einer nach demselben rechtskräftig erkannten Strafe verjährt in drei Jahren.
Im Uebrigen finden bezüglich der Verjährung die §§# 67 Abs. 4, 68, 69, 70
Abs. 2 und 72 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich Anwendung.
Umwandlung der Geldstrafen und Vertheilung derselben.
Artikel 65.
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafen finden die Bestimmungen des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich Anwendung.