Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 2. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Pfennig, vorbehaltlich der Bestimmung in 
Art. 245 Abs. 4. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den 
nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Art. 3. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im 
öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden; 
2) wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staats-Kasse bezahlt werden müßte; 
Gleiches gilt von der Civilliste des Königs. 
wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch Gesetze, Verordnungen 
oder Staatsverträge ausgesprochen ist; 
4) in Gegenständen der Dienstaufsicht und Disciplin; 
5) in dem Verfahren wegen Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen 
im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Straf- 
prozeßordnung. In der Beschwerdeinstanz findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
* 
— 
Art. 4. 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit notorisch oder durch obrigkeitliche Zeugnisse be- 
scheinigt ist, haben auch in Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege, der Verwaltung 
und der Verwaltungsrechtspflege auf einstweilige Befreiung von den Gebühren Anspruch. 
Art. 5. 
Die Gebühren, welche von den Betheiligten außer den für die Staatskasse zu ver- 
rechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung der 
Geschäfte zu entrichten sind, insbesondere Vorlade= und Zustellgebühren, Gebühren der 
Zeugen und Sachverständigen, Tagegelder und Reisekosten der Kommissäre, Gebühren der 
Pfarrer, Amtsärzte, Konsuln, Rechtsanwälte, Notare, Hypothekenbewahrer und Gerichts-
	        
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