Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

aleichfalls seine Anwendung, was Hlerüber 
im 9. a6. festgesetzt worden ist. 
Die Präfung, Elnweisung und Verpflich= 
tung der ritterschaftlichen Pollxel= Beamten 
geschieht nach den hierfür bei Unsern Die- 
nern von der glelchen Kategorle bestehenden 
Vorschriften; indessen kann auf Ansuchen 
die Verpstichtung im besondern Auftrage 
Unserer vorgesetzten höheren Stelle, auch 
durch Unsern Oberamtmann des beteeffen- 
den Oberamts vorgenommen werden. 
In den Dienst-Eid ist gleichfalls die im 
F. 23. angeführte Zusage, wortlich aufzu- 
nehmen. 
I.„ 38. 
Unter Beobachtung der im vorstehenden 
s. über die Dienst-Verhälenisse der ritter- 
schaftlichen Polilzel-Beamten getreffenen Be- 
stimmungen, wird es den ritterschaftlichen 
Guts-Besltzern gestattet, die ihnen zuste- 
bende Pollzel -Verwaltung mit ihrer guts- 
berrlichen Rentel-Verwaltung in elner Per- 
son zu verelugen. 
Denjenigen ritterschaftlichen Guts-Be- 
sltern, welche von dieser ihnen hlemit nach- 
gelassenen Verbindung Gebrauch machen 
wollen, blelbt es zwar unbenommen, dle- 
selbe später wleder aufzuheben, jedoch nie 
mie der Wirkung, daß dadurch in den 
Dlenst-Verhzäliulssen des Polizel-Beamten 
892 
Etwas geaͤndert, namentlich seln Nermal- 
Gehalt vermindert werden Unnte. 
s. 30. 
Mehrere, einem und demselben rilten 
schaftlichen Gutsheren zustebenden Besszus- 
gen können zwar unter der Polljel Ver- 
waltung elnes elnzigen Beamten verelalzt 
werden, Insofern dleselben sämtlich uus 
dem Wohnsltze des Beamten ulcht mei 
als oler Stunden entfernt, und innerhalh 
elnes und desselben Oberamts, Bejik ze 
legen sind; dagegen kann die Verel#igurg 
mehrerer in verschledenen Oberämten e 
legenen Ortschaften zu einem Hollzeln e, 
zirke in der Regel nicht statt finden; jaeh 
wird in einzelnen, zu elner Ausnahme 3 
elgneten Fällen nach der Lage der Um#i## 
auf dle Gewährung elnes deshalb angebrach 
ten Gesuchs, Bedacht genommen werden. 
F. 40%. 
Die Verblidung mehrerer Guts-Bestzn 
zu einer gemelnschaftlichen Yollzel. Versal- 
tung sindet nicht statt. 
F. 41. 
Im Falle der Verzichtung auf dieel 
zel-Verwaltung, werden den dasu bereh 
tigten ritterschaftlichen Guts-Beslaern * 
gende Rechte eingeräumt! 
e) innerhalb ihrer Schlbsser, und de 
dem Umkreise derselben llegenden beß