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Bellage IXI.
Zu §. 18 Ziff. 1.
Für Maisch-Srennereien.
Bezirk der Aufschlageinnehmerei Nummer 34 des Anmeldungsregisters.
Nummer 16 des Inventariums.
Monat November 188.
Betriebs-Plan
für
die Brennerei des JN. N. zu JN.
Anleitung für den Brennereibesitzer.
1) Zu dem Betriebsplane darf nur allein das von der Einnehmerei unentgeltlich zu liefernde
-ormular benützt werden. «
2) Derselbe muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat, es mag den ganzen Monat
hindurch unnnterbrochen oder nur während eines Theiles desselben gebrannt werden, oder
wenn der Betrieb ant im Laufe eines Monats beginnen soll, auf den noch übrigen Theil
des Monats lauten und der Einnehmerei mindestens 3 Tage vor der ersten Einmaischung
in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. .
3) Von dem Brennereibesitzer sind auf der zweiten Seite des Formulars die Spalten 1—9
und auf der vierten Seite die Spalten 1—3 dann event. Spalte 6 auszufüllen, wobei
bemerkt wird, daß auf der leterwähnten Seite nur bieieuigen Geräthe auseührt u
werden brauchen, welche für die Dauer des Betriebsplans als Maisch= oder Destillirgeräthe
benützt werden sollen. Die Aufführung der Kühler kann unterbleiben. Die aus dem vori-
gen Monat noch abzubrennenden Gährbottiche und im vorigen Monat noch bemeischten
Hefengefäße sind in den neuen Betriebsplau zu übernehmen. Die hier abzugebende Be-
triebserklärung muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert oder ausge-
strichen sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Betriebserklärung mit dem Orts-
namen und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch Unterschrift zu voll-
Fehen. " « »l· « ««
4) Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Einnehnierei sofort zurück, und es wird in
solchen Fällen die Einreichung ais nicht geschehen betrachtet.
5) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplaus nichts zu erinnern, so werden beide Exem-
piare von der Einnehmerei genehmig: und vollzogen; das eine Exemplar wird dem Bren-
nereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor der ersten Einmaischun
in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behällnisse aufzubewahren und daselbst währen
6) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesißer binnen
3 Tagen an die Einnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben
der ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten.
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden. 20.