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durch einen Aufschlagbediensteten unter Verschluß gesetzt, oder es kann angeordnet werden,
daß für die Zeit des Nichtgebrauchs die Maischbottiche schief zu stellen seien, und vom
Destillirgeräthe ein Stück an die Aufschlagbehörde, und wenn diese sich nicht am Orte be-
findet, an die Ortspolizeibehörde abgeliefert oder sonst entfernt von der Brennerei auf-
bewahrt werde.
Die zur Verschlußanlage nöthigen Vorrichtungen sind nach Anordnung der Aufschlag-
behörde vom Brennerei-Inhaber zu treffen.
Verletzungen des Gerätheverschlusses sind längstens zwölf Stunden nach der Wahr-
nehmung bei der Aufschlagbehörde anzuzeigen.
Freimachung der Geräthe.
Art. 18.
Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch= und Destillirgeräthe in Betrieb kommen
sollen, so bestimmt die Aufschlagbehörde den Zeitpunkt der Abnahme des Verschlusses durch
einen Bediensteten.
Der Brennerei-Leiter ist nicht gehalten, auf den Bediensteten länger als eine Stunde
über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein glaubwürdiger
Zeuge gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben
abnehmen.
Anmel dung des Betriebs.
Art. 19.
Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, den genau zu befolgenden
Betriebsplan nach dem von der Aufschlagverwaltung vorzuschreibenden Muster für einen
vollen Kalendermonat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll,
für den noch übrigen Theil des Kalendermonats mindestens drei Tage vor der ersten Ein-
maischung beziehungsweise dem ersten Brenntage einzureichen. Die gleiche Verpflichtung hat
derjenige, welcher einen begonnenen Brennereibetrieb fortsetzen will. Für Brennereien von
geringem Umfange kann nach örtlichem Bedürfnisse die Frist zur Betriebsanmeldung von
der Aufschlagbehörde entsprechend gekürzt werden.
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