Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Mehrung ihrer Mittel dem Bayerischen Handwerke zu friedlichem Wettkampft, zu wach- 
sender Blüthe und zu sich steigerndem Wohlstande dauernde Quellen der Förderung erschließen 
und so zum Nutzen und Frommen Unseres vielgeliebten Bayerlandes wirken werde. 
Gegeben zu Schloß Berg, am 1. September 1880. 
Ludwig. 
v. Pfeuser. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sec.elär, 
An dessen Statt: 
Oberregierungsrath v. Hilger. 
  
Statut 
der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des Bayerischen Handwerks 
in Stadt und Land. 
C. 1. 
Die Stiftuug führt den Namen „Wittelsbacher Handesstiftung zur Förderung 
des Bayerischen Handwerks in Stadt und Hand“; sie besitzt die Eigenschaft einer 
Landesstiftung mit juristischer Persönlichkeit und hat ihren Sitz in München. 
KS. 2. 
Die eingegangenen Sammelgelder im Betrage von 543,955 Mark 4 Pfennigen 
bilden das Grundstockvermögen der Stistung; demselben fließen die Zuwendungen unter