Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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o) in jenen Fällen, in welchen die Menge des Verbrauchs oder der Erzeugnisse den Anhalts- 
punkt für die Feststellung der Betriebsanlage bildet, welche Menge in jedem der beiden 
der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen Jahre in dem Gewerbe verbraucht oder 
erzeugt wurden; 
(z. B. bei Backstein brennereien, Ziegeleien (Tar.-Nr. 5 und 105): Angabe 
der im Jahre gebrannten Stücke Ziegel (Backsteine), 
bei Alt= und Jungmetzgern, Schweinmetzgern (mit Verlag) Tar.-Nr. 28: 
Zahl und Art der im Jahre geschlachteten Thiere, 
bei Bierwirthen: Anzahl der Hektoliter des verzapften Bieres (Tar.-Nr. 82), 
bei Roheisenwerken (Tar.-Nr. 92): Anzahl der Zentner des im Jahre erzeugten 
Roheisens, 
bei Gasbeleuchtungsunternehmungen: Angabe der Kubikmeter des jährlich 
erzeugten Gases, 
bei Kunstweinfabrikanten: Anzahl der jährlich erzeugten Hektoliter Kunstwein, 
bei Mühlen: Anzahl der Hektoliter des gemahlenen oder zu Schrot verarbeiteten 
Getreides, 
bei Bierbrauereien: die jährlich verwendete Anzahl von Hektolitern Malz, 
bei Branntweinbrennereien: die jährlich erzeugte Anzahl von Hektolitern 
Branntwein); 
4) in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Art und Zahl der aufgestellten 
Vor= und Einrichtungen, Maschinen u. dgl. zu bemessen ist, welche Art und Zahl derselben 
in jedem der der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre verwendet wurden; 
(z. B. bei Badinhabern von gewöhnlichen Warmbädern: Angabe der Anzahl der 
Badwannen (Tar.-Nr. D, 
bei Milchleuten mit Viehhaltung: Angabe der Stücke Milchvieh (Tar.-Nr. 29), 
bei Botenfuhrwerkern, Droschken führern, Lohnkutschern, Miethkutschern, 
Fiakern, Stellwagen= und Omnibusführern: Angabe der Zahl der verwendeten 
Pferde (Tar.-Nr. 69), 
bei Kleinschiffern und Verleihern von Booten, Kähnen, Gondeln 22.: 
Anzahl der verwendeten Fahrzeuge (Tar.-Nr. 71), 
bei Karrenführern, Schiff= und Leinreitern, Etappen- (Vorspann.) 
Unternehmern: Anzahl der verwendeten Pferde (Tar.-Nr. 72), 
bei Spinnfabriken: Anzahl der im Gebrauche befindlichen Spindeln (Tar.-Nr. 87), 
bei Fabriken für baumwollene und halbwollene Zeuge: Angabe der außer 
dem Hause beschäftigten Stühle; 
bei Billardhaltern ohne eigenen Wirthschaftsbetrieb (Tar.-Nr 86i): 
Anzahl der Billards.
	        
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