Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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der Einkommensteuer oder darauf, ob die entsprechende Abschreibung in der 
Steuerliste A oder B vorzunehmen war. · 
c)WerdenjedochinFolgeerhobenerEinsprachen(Art.64desGesetzes)Einkommens- 
beträge vom Steuerausschusse festgesetzt, dann sind die einschlägigen Vorträge 
nebst den zu berechnenden Steuerschuldigkeiten in der Steuerliste B (8. 30 der 
Vollzugsvorschriften und Beilage X hiezu) überzutragen. 
d) Das im Regierungsbezirke der Pfalz, und in ähnlicher Weise auch bei einzelnen 
Rentämtern der dießrheinischen Gebietstheile eingehaltene Verfahren: die sämmt- 
lichen im Laufe der Steuerperiode während eines Jahres vorkommenden Aen- 
derungen (Zu= und Abgänge, dann Mehrungen und Minderungen) gemeinde- 
weise — in größeren Städten nach Stadtbezirken — abgesondert von den für 
die ursprüngliche Steueranlage aufgestellten Steuerlisten in Nachträgen oder 
Fortsetzungen derselben auszuweisen, kann auch für die Folge mit Genehmigung 
der k. Regierungsfinanzkammern in Anwendung gebracht und je nach Bedarf auf 
andere Rentämter ausgedehnt werden. Bei Einhaltung dieses Verfahrens findet 
eine ausgeschiedene Behandlung der Vorträge nach Steuerliste und B nicht statt. 
G. 12. 
Die gegen die rentamtliche Steuerfestsetzung (Art. 62 Abs. 3 und Art. 63 Abf. 4) 
erhobenen Einsprachen sind dem Steuerausschusse bei seinem nächsten Zusammentritte zur 
Entscheidung vorzulegen. 
In jenen Jahren, in welchen nicht ohnedieß ein regelmäßiger Zusammentritt des 
Steuerausschusses erfolgt (§F. 9 Abs. 1), ist der Ausschuß zur Bescheidung der Einsprachen 
vom Rentamte einzuberufen. Die Einberufung kann mit Genehmigung der Regierung, 
Kammer der Finanzen, bis zum nächsten regelmäßigen Zusammentritte nur dann verschoben 
bleiben, wenn in einem Rentamtsbezirke nur wenige und dem Betrage der Steuer nach 
minder wichtige Fälle vorliegen. 
Die Ergebnisse der Ausschußberathung nebst der berechneten Steuer hat das Rentamt 
dem Betheiligten schriftlich gegen Nachweis und mit dem Beifügen zu eröffnen, daß gegen 
den Beschluß des Steuerausschusses gemäß Art. 45 ff. des Einkommensteuergesetzes innerhalt 
einer unerstrecklichen Frist von vier Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei
	        
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