Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

12. 169 
K. 3. 
Der Eisenbahnrath besteht aus 25 Mitgliedern, welche von Uns ernannt werden. 
Von jeder Handels= und Gewerbekammer diesseits des Rheines können zwei Mit- 
gleder und von jedem der diesseits des Rheines bestehenden Kreiscomités des landwirth- 
shaftlichen Vereines ein Mitglied des Eisenbahnrathes gutachtlich in Vorschlag gebracht 
werden, wobei diese Korporationen nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind. 
g. 4. 
Die Bestellung der Mitglieder des Eisenbahnrathes erfolgt auf die Dauer von drei 
Ichren. Wir behalten Uns jedoch vor, den Eisenbahnrath vor Ablauf dieser Periode 
aufzuloͤsen und dessen Neubildung anzuordnen. 
g. 5. 
Der Eisenbahnrath wird von der General-Direktion der Königlichen Verkehrsanstalten 
sasch Bedürfniß, mindestens aber zweimal jährlich berufen. 
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine 
zunstellen. 
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens 
acht Tage vor dem Sitzungstermine bei der General-Direktion einzubringen. 
8. 6. 
Den Vorsitz im Eisenbahnrathe führt der Generaldirektor der Königlichen Verkehrs- 
unstalten oder in dessen Verhinderung der Direktor der Betriebsabtheilung der General- 
Direktion. 
Zu den Sitzungen des Eisenbahnrathes werden nach Bedürfniß Beamte der General- 
Direktion oder anderer Staatsbehörden oder sonstige Sachverständige beigezogen. 
F. 7. 
Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrathes geschieht nach Stimmenmehrheit, 
wobei der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat. 
Ueber die Sitzungen des Eisenbahnrathes wird ein Protokoll aufgenommen, aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.