Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bekauntmachung, 
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden auszu- 
stellenden Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
Nachstehend werden diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche 
sich für die im K. 90 Th. 1 der Wehrordnung vom 28. September 1875 erwähnten Schul- 
zeugnisse aus der von den norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation 
des Unterrichtswesens in Bayern, Würtlemberg und Baden ergeben. 
Es stehen gleich: 
J. « 
Den von Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife für die Universität (8. 90,, a. a. O.) 
a. für Württemberg: 
die von der Kultus-Ministerial-Abtheilung fü Gelehrten= und Realschulen zu Stuttgart ausgestellten 
Zeugnisse über die Ablegung der humani tischen Maturitätsprüfung für den Besuch der Untversität, 
bezw. über die Ablegung der Konkursprüfun jur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar 
zu Tübingen, sowie in das Wilhelmsstift daßt st; 
b. für Baden: 
die von dem Oberschulrath zu Karlsruhe ausgestellten Maturitätszeugnisse für die Universität. 
II. 
Den Beugnissen über einjährigen. erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien, 
Realschulen I. Ordnung und Realschulen mit mindestens neunjährigem Kursus ohne obligatorischen 
Unterricht im Latein (§. 90, a. a. a O.); 
  
a. für Bayern: 
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch 
". der ersten amnafialklasse 
von humanistischen Gymnasien; 
2. des dritten Kurses von 
eal-Gymnasien; 
b. für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der Gvangelischtheologischen E wesue 
2. der Klasse VII der Gymnasien, der als vollberechtigte Realschulen I. Ordnung aner- 
kannten Real-Gymnasien und der als Realschulen mit zehnjährigem Kursus ohne obliga- 
torischen Unterricht im Latein anerkannten Realanstalten. 
III. 
Den geu nissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der ersten Küse von Progymnasien, 
Realschulen II. Ordnung und solchen höheren Bürgerschulen, welche den Realschulen I. Ordnung in 
den entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind (§. 90, e b. a. a. O.);
	        
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