Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1879 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1881. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1881 
2/335,666 -, wovon ein Steuerprozent auf 23,356 M sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1881. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse 
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Der Landrath hat Unsere Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz ermächtigt, 
aus Anlaß dex Errichtung einer eigenen Schule für die Kinder aus dem „Thal“ der 
Gemeinde Karlsberg die Miethe für die Schullokalitäten uud den Lehrergehalt aus den 
Ueberschüssen der Kreisfonds für Schulzwecke, eventuell aus den Ueberschüssen der allge- 
meinen Kreisfonds zu bestreiten. 
Wir ertheilen diesem Beschlusse hiermit Unsere Genehmigung. 
2. Der Bitte des Landraths entsprechend, beauftragen Wir Unsere Kreisregierung, 
behufs einer Revision der den Gemeinden aus Kreisfonds für die Schulen gewährten 
Unterstützungen dem Landrathe bei seiner nächsten Versammlung über die finanzielle Lage 
der betheiligten Gemeinden und über die Vertheilung der Kreisfondszuschüsse nähere Mit- 
theilung zu machen. 
3. Der Landrath hat die Bitte gestellt, in Erwägung ziehen zu wollen, welche Maß- 
regeln zu ergreifen seien, um die gegen säumige Sonn= und Feiertagsschüler verordneten 
Strafen der damit verbundenen sittlichen Gefahren zu entkleiden. Insoweit diese Bitte
	        
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