Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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nach  den  ihr  beigesetzten  Motiven  anstrebt,  eine  Aenderung  der  Strafbestimmungen  wegen
schuldbarer  Schulversäumnisse  herbeizuführen,  vermögen  Wir  derselben  eine  Berücksichtigung
nicht  in  Aussicht  zu  stellen.  Was  sodann  den  Vollzug  dieser  Strafbestimmungen  betrifft,
so  find  durch  Art.  25  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs=  Strafprozeßordnung  vom
18.  August  1879  und  die  von  Unserem  Staatsministerium  der  Justiz  in  dieser  Richtung
getroffenen  Anordnungen  alle  nothwendigen  Maßregeln  vorgesehen,  die  in  der  Bitte  erwähnten
sittlichen  Gefahren  ferne  zu  halten.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landraths  bezüglich  der  Taubstummen-Anstalt  in  Frankenthal
ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.  «

5.  Der  vom  Landrathe  bedingungsweise  beschlossenen  Erhöhung  der  Ausgabsposition
für  die  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  in  Alsenz  und  Göllheim  ertheilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

6.  Wir  beauftragen  Unsere  Kreisregierung,  den  vom  Landrathe  bei  Berathung  des
Voranschlages  der  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern  geäußerten  Wünschen  die  entsprechende
  Berücksichtigung  zuzuwenden.

Bezüglich  der  erneuten  Bitte  des  Landraths  um  Gewährung  eines  erhöhten  Zuschusses
aus  Staatsfonds  für  die  bezeichnete  Anstalt  verweisen  Wir  auf  Ziff.  III  Nr.  3  des  Landrathsabschiedes
  vom  20.  April  1879.

7.  Bei  seinem  Beschlusse,  den  im  Etat  der  Kreis-Lateinschule  zu  Kaiserslautern  bisher
  vorgesehenen  Betrag  von  150  „X  für  Ertheilung  des  Musikunterrichts  nur  noch  bis
zum  Schlusse  des  gegenwärtigen  Schuljahres  1880|84  zu  gewähren,  ist  der  Landrath  der
Pfalz  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß  dieser  Unterricht  gänzlich  außerhalb  des
dermaligen  Lehrplanes  der  Studienanstalten  liege.  Da  diese  Annahme  des  Landraths  im
Hinblick  auf  die  Bestimmungen  der  Schulordnung  vom  20.  August  1874  nicht  als  eine
zutreffende  erscheint,  indem  nach  F.  7  derselben  der  Musikunterricht  zwar  nicht  unter  die
obligatorischen,  wohl  aber  unter  die  fakultativen  Lehrgegenstände  eingereiht  ist,  so  beauftragen
Wir  Unsere  Kreisregierung  der  Pfalz,  den  Betrag  von  150  „X  in  die  Postulate  des
Kreisbudgets  für  das  Jahr  1882  wieder  einzustellen  und  den  Landrath  bei  seinem  nächsten
Zusammentritte  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  bei  Festhaltung  seines  Beschlusses  der
pädagogisch  wichtige  Musikunterricht  an  der  Lateinschule  zu  Kaiserslautern  zum  Nachtheile

der  Anstalt  voraussichtlich  für  die  Folge  überhaupt  nicht  mehr  ertheilt  werden  könnte.
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