K 30. 421
b) es sei der Gesammtbetrag der Ausgaben à conto der Etats des k. Staatsministeriums
der Justiz für das IV. Quartal 1879 auf
2·892,324 . ordentliche
248,971 .4 außerordentliche Ausgaben
3“144,295 4 in Summa — also um
175,491 MA mehr als im Etat für die XIV. Finanzperiode für ein Quartal
festzusetzen und der Mehrbedarf aus dem Etat der allgemeinen Reserve für unvorher-
gesehene und unabweisbare Ausgaben pro 1879 zu decken,
sinzd mit Unserer Genehmigung bereits in Vollzug gesetzt.
1#
§. 3.
tudget und Finanzgesetz für die XV. Finanzperiode.
Bir haben in Gemäßheit der Verfassungsurkunde Titel VII. §§. 3 und 4, dann des Gesetzes
von 10. Juli 1865 „die Abkürzung der Finanzperioden betreffend“ dem Landtage das Budget für
die W., die Jahre 1880 und 1881 umfassende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen lassen und
den uf Grundlage desselben entworfenen Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von den Kammern
bamtragten Fassung unterm 25. Februar 1880 Unsere Sanktion ertheilt.
Das gedachte Finanzgesetz nebst Beilagen ist bereits durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
rom N. Februar 1880 Nr. 13 verkündet worden.
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern des Landtages über das Nachtragspostulat zum Etat
de l. Staatsministeriums der Justiz für die X V. Finanzperiode, dahin lautend:
„es seien zum Ankaufe eines an das Zellengefängniß Nürnberg anstoßenden Grund-
stückes 65,000 .1 aus der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare
Ausgaben zu entnehmen“
ehheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung.
G. 4.
Die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren
in Verwaltungsrechtssachen.
Dem Gesetzentwurfe, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Ver-
fahren in Verwaltungsrechtssachen, haben Wir unter Genehmigung der von den beiden Kammern