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8. 6.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Aus Anlaß zweier an die Kammer der Abgeordneten gerichteten Petitionen der Schuhmacher
von Hof und des Schuhmachergewerbes zu Rehau wurden an Uns durch übereinstimmenden Beschluß
der beiden Kammern die Bitten gestellt:
„1) daß die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, insbesondere der sogenannten
Wanderlager und Wanderauktionen, im engsten Anschlusse an die Gesetzgebung der Nach-
barstaaten neu geregelt werde und hiebei die Gewerbspolizei und Steuerbehörden mit den
erforderlichen Befugnissen zur Sicherung der Steuererhebung gegenüber sämmtlichen aus-
wärts seßhaften Handeltreibenden ausgerüstet werden,
2) daß die k. Staatsregierung durch ihre Vertreter im Bundesrathe auf eine Erschwerung
und Beschränkung der Haltung von Wanderlagern und Wanderauktionen hinwirke.“
Entsprechend der ersteren Bitte haben Wir dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes —
betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen — zugehen lassen und haben diesem
Cesctentwurfe in der von den Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion ertheilt. Das
hienach ausgefertigte Gesetz ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom 15. März 1879 Nr. 10
verkündet worden.
Was die zweite Bitte betrifft, zu deren Erfüllung übrigens von Unserer Staatsregierung
bereits Einleitungen getroffen sind, so werden Wir nicht unterlassen, derselben nach Thunlichkeit zu
entsprechen.
S. 6.
Die zeitweise Verstärkung des Verlagskapitales der k. Centralstaatskassa.
Dem Gesetzentwurfe, die zeitweise Verstärkung des Verlagskapitals der k. Centralstaatskassa-
betreffend, haben Wir in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Genehmigung
ertheilt und das hienach ausgefertigte Gesetz im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 20. Februar
1879 Nr. 4 verkünden lassen.
Bei Zustimmung zu diesem Gesetze haben die Kammern an Uns die Bitte gestellt:
I. „anzuordnen, daß die k. Staatsregierung darauf Bedacht nehme,
A) daß die Ablieferung der Staatseinkünfte an die Centralstaatskassa beschleunigt und
b) daß die Verzinsung der aus den Staatseinkünften herrührenden Baarbestände ohne
Gefährdung ihrer Sicherheit ermöglicht werde;