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hirnach ausgefertigte Gesetz durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom 5. Februar 1880 Nr. 8
verkünden lassen.
Aus Anlaß der dem Gesammttbeschlusse hierüber beigefügten Bitte:
„anzuordnen, daß die k. Staatsregierung die Frage in Erwägung ziehe, ob und in
welcher Weise Art. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung und Vervoll-
ständigung der bayerischen Staatseisenbahnen, dann Erbauung von Vicinalbahnen be-
treffend, einer Abänderung behufs Erleichterung der Leistungen der Interessenten zu
unterziehen, oder ob derselbe gänzlich aufzuheben sei, dann wie die Verhältnisse des
Vicinal-Eisenbahn-Baufonds und der auf Grund der allegirten Gesetzesbestimmung bereits
erbauten Vicinalbahnen gesetzlich zu ordnen seien",
beunftragen Wir Unser Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern, die Verhältnisse der
H#inaleisenbahnen nach den im Gesammtbeschlusse angedeuteten Richtungen hin einer eingehenden
Bürdigung und Prüfung zu unterziehen und auf Grund des Ergebnisses geeignete Anträge an Uns
! stellen.
S. 9.
Die Steuergesetze:
Den Gesetzentwürfen, betreffend
a) die Einkommensteuer,
b) die Kapitalrentensteuer,
e) die Gewerbsteuer,
d) einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer,
bben Wir in den von den beiden Kammern beschlossenen Fassungen Unsere Genehmigung
erthelt und lassen die hienach ausgefertigten Gesetze in den Beilagen 1 bis IV folgen.
II. Abschnitt. *
nUachweisungen.
F. 10.
Wir haben dem Landtage über die Verwendung
a) der den Centralfonds zugewiesenen Staats-Einnahmen in den Jahren 1875, 1876, 1877,
1878 und 1879,
b) der gesetzlichen Credite für Eisenbahnbau und Erweiterung des Telegraphennetzes in den
Jahren 1873, 1874, 1875, 1876, 1877, 1878 und 1879.
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