Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, 
unter Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft 
mit anderen Pferden wirksam verhindert wird. 
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen 
und den Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die 
wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicher stellen (6& 22 des 
Gesetzes). 
Eine Entfernung des der Stallfperre unterworfenen Pferdes aus dem 
Absperrungsraume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht 
stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes be- 
nutzten Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor 
erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
g. 43. 
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens 
alle 14 Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen 
den Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abge- 
sperrten Pferde für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen 
für wahrscheinlich erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes be- 
scheinigt, so hat die Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen An- 
ordnungen zu treffen. 
6G. 44. 
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen 
oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde 
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen An- 
ordnungen sind von der Polizeidehörde ohne Verzug zu treffen. 
S. 46. 
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung
	        
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