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sind, wird indessen bei der alchamtlichen Prüfung einer Waage, sobald die-
selbe den vorschriftsmäßigen Anforderungen sonst genügt, im Allgemeinen nicht
in Frage kommen. Nur bei gleicharmigen Balkenwaagen, bei welchen in
gewissen Fällen spielende Pfannen bereits bemerkt worden sind, werden die-
selben keinesfalls für zulässig zu erachten sein.
In der Regel kann von besonderen Prüfungen der Festigkeit der Waagen 1.W
Abstand genommen werden, da sich bei den Empfindlichkeitsprüfungen in dieser Vormräne#
Beziehung genügender Anhalt ergiebt. bei den größten
Belastungen.
Erscheinen jedoch auf den ersten Blick die Hebel einer Waage zu schwach
für die größte Belastung, für welche dieselbe bestimmt ist, so ist zunächst zu
versuchen, die Betheiligten zu einer Herabminderung der Angabe der größten
zulässigen Last bis auf einen solchen Betrag zu vermögen, für welchen die
Waage noch vollkommen leistungsfähig erscheint. Wird hierüber ein Einver-
ständniß erzielt, so ist die betreffende Angabe der größten zulässigen Last ent-
sprechend abzuändern und alsdann auf eine besondere Festigkeitsprüfung zu
verzichten. .
Verlangen jedoch die Betheiligten die Prüfung einer solchen Waage auf
die von ihnen behauptete Leistungsfähigkeit, so ist alsbald eine Festigkeits-
prüfung durch Aufbringung der angeblich zulässigen größten Last auszuführen.
Ergiebt sich hierbei eine mit den bloßen Augen schon wahrnehmbare Durch-
biegung der Hebel, oder zeigt sich nach Wegnahme der Belastung, daß eine
bleibende Formänderung der Hebel eingetreten ist, welche durch die dem Veri-
fikator zu Gebote stehenden Messungsmittel erkannt werden kann, so ist die
Waage zurückzuweisen.
Ob die sich berührenden Theile der Schneiden und Pfannen der Waage 8.
aus Stahl von genügender Härte bestehen, ist lediglich mit einer guten Schlicht= Prüfung von
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feile sorgfältig zu prüfen. Beschaffenhechder.
Der Schneidenwinkel, d. h. derjenige Winkel, unter welchem die beiden Drehungsein-
richtungen.
Seitenflächen der Schneide an deren sogenannter Schärfe zusammenstoßen, soll,
wenn die Schneide einem Druck von 50 kg oder mehr auszusetzen ist, nicht