Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
8. 17 
Bei der Beschälseuche und dem Bläschenausschlag bedarf es keiner Desinfektion. 
Räude. 
8. 18. 
Bei der Räude ist die Desinfektion ein integrirender Theil des Heilverfahrens. Mit 
der Behandlung der Kranken beginnt die Desinfektion des Stalles; der Dünger wird ent- 
fiernt, — bei hohen Düngerschichten in Schafställen genügt die Entfernung der oberen 
Schicht —; die Stallwände werden bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 Meter mit 
Kalkmilch übertüncht, ebenso wird der Fußboden, wenn er nicht von Dünger bedeckt ge- 
wesen ist, mit Kalkmilch abgeschlämmt. 
Stallgeräthe werden gründlich gereinigt und mit heißer Lauge gescheuert oder mit 
Kalkmilch übertüncht. Geschirr und Decken werden in geheizten Räumen gut ausgetrocknet, 
oder nach vorgängiger gründlicher Reinigung mit Karbolöl eingeschmiert (Lederzeug), oder 
mit Wasser gekocht (Decken). 
Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf es einer 
gründlichen Desinfektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der Krankheit in 
kürzeren oder längeren Zwischenräumen zur wiederholenden Reinigung des Stalles und der 
Stallutensilien. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde 
oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind oder in welchen die vor der Einleitung 
eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Be- 
stimmnungen im §F. 9 dieser Anweisung.
	        
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