Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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1. Die äußere Besichtigung. 
· 8. 10. 
Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und seine ein- 
znen Theile. 
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: 
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allge- 
meiner Ernährungszustand. 
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen 
Oefnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren Ge- 
clchtstheile, die Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder an den genannten Theilen 
Wcgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage, Größe, Gestalt und sonstiges Ver- 
#alten genau zu prüfen. 
2. Die innere Besichtigung. 
S. 11. 
Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken 
gelegt und in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen. 
8. 12. 
Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopfhöhle zu öffnen. 
Schließlich folgt die Untersuchung der Extremitäten. 
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher Befund 
erwartet werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen. 
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene 
ungehörige Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in den letzteren 
Fällen nach Maß oder Gewicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schließlich der Zu- 
stand eines jeden Organs zu ermitteln. 
8. 13. 
Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abge- 
trennt oder ein langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung der 
zuftröhre und links vom Nabel verläuft und bis zur Schambeinfüuge sich erstreckt. Am 
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