Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

36  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Januar  28.)

fassungsänderung  so  etwas  ganz  Ungeheuerliches  wäre,  als  wenn  man  da
nur  mit  dem  allergrößten  Zögern  und  nur  bei  den  allerwichtigsten  Fragen
heranginge.  Ich  halte  diese  Frage  für  eine  sehr  wichtige,  für  eine  sehr
viel  wichtigere,  als  viele  derjenigen  Fragen,  welche  seit  Bestehen  der  Verfassung
  Verfassungsänderungen  veranlaßt  haben.  Herr  Richter  nannte  die
Zahl  21.  Der  Artikel  107  der  Verfassung  gibt  ja  auch  einfach  an,  daß
die  Verfassung  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  geändert
werden  könne.

Und  wenn  wir  an  eine  derartige  Revision  der  Verfassung  für  diese
spezielle  Gesetzesvorlage  kommen,  dann  möchte  ich  den  Herrn  Kultusminister
bitten,  zu  beantragen,  dem  Artikel  24  der  Verfassung  eine  klare  Fassung
zu  geben,  damit  ein  Mißverständnis  zwischen  uns  in  der  Bedeutung  und
Auslegung  dieses  Paragraphen  nicht  mehr  möglich  wäre.  Er  will  ja  nach
seinen  Versicherungen  gerne  die  Mißverständnisse  und  mißverständlichen  Auffassungen
  zwischen  uns  beseitigen.

Meine  Herren,  der  Artikel  24  der  Verfassung,  auf  welchen  der  Herr
Kultusminister  die  ganze  Frage  der  extremen  Konfessionalität,  wie  sie  in
seinem  Entwurfe  enthalten  ist,  aufbaut,  ist  mir  allerdings  klar,  nachdem
ich  die  verschiedenen  Meinungen  von  Staatsrechtslehrern  darüber  gelesen
habe,  und  namentlich  klar  in  Verbindung  mit  dem  damaligen  Geist  der
Bevölkerung,  aus  dem  dieser  Verfassungsentwurf  entsprungen  ist.  Der
Artikel  sagt,  daß  bei  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  die  konfessionellen
  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  seien  —  (Zuruf  links:  Möglichst.)
—  möglichst  zu  berücksichtigen  seien.  Er  sagt  aber  nicht,  daß  sie  bestimmend
sein  sollen,  und  von  dieser  irrtümlichen  Auffassung  geht  der  Entwurf  aus.
Der  Artikel  24  fährt  dann  fort:  „Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule
  leitet  die  betreffende  religiöse  Genossenschaft".

Nach  meiner  Auffassung  läßt  diese  eine  Unterscheidung  zwischen  dem
religiösen  und  dem  sonstigen  Unterricht  erkennen,  sie  läßt  erkennen,  daß  die
Verfassung  den  religiösen  Unterricht  und  den  übrigen  Unterricht  in  zwei
Teile  hat  teilen  wollen.  Damit  ist  für  mich  ein  sehr  wesentlicher  Teil
dieses  Entwurfs,  namentlich  die  ganze  Frage  der  Simultanschulen,  die  der
Herr  Kultusminister  auf  seine  Auslegung  des  Artikels  24  der  Verfassung
aufbaut,  für  mich  aus  diesem  Paragraphen  nicht  zu  folgern.

Meine  Herren,  diese  Auslegung  des  Artikels  24  der  Verfassung  entspricht
  der  Auffassung,  die  durch  einen  einstimmigen  Beschluß  des  Herrenhauses
  im  Jahre  1876  angenommen  worden  ist.  Ich  führe  für  diese  Anschauung
  speziell  das  Herrenhaus  auf  als  die  konservativste  Körperschaft  im
Staate,  von  deren  Auffassung  der  Herr  Kultusminister  wahrscheinlich  auch
ganz  gerne  Kenntnis  nehmen  wird.  Dieser  Auslegung  des  Artikels  24  ist
zugestimmt  worden  aus  Anlaß  einer  Petition  wegen  Einrichtung  katholischer
Volksschulen.  Der  Berichterstatter  des  Herrenhauses  im  Jahre  1876  war
der  Herr  Generalstaatsanwalt  Wever,  also  ein  Mann,  der  auf  sehr  konservativem
  Boden  stand.  —  Wie  mir  eben  zugerufen  wird,  war  der  Herr
Oberstaatsanwalt  Wever  auch  Katholik.  Also  hier  ist  denn  doch  die  Darlegung
  eines  Mannes  und  der  Beschluß  einer  Körperschaft,  die  nicht  mißachtet
  werden  kann,  und  die  uns  vor  dem  Vorwurfe  schützen  muß,  als  wenn
wir  willkürlich  in  der  Auslegung  des  Artikels  24  diejenige  Auffassung  bekämpfen,
  die  der  Herr  Kultusminister  —  ich  weiß  nicht,  auf  welche  Autorität
  hin,  vielleicht  auf  seine  eigene  Beurteilung  hin  —  dieser  Bestimmung
der  Verfassung  gibt.  Meine  Herren,  die  Bestimmungen  in  der  Verfassung
in  Beziehung  auf  das  Schulwesen  sind  bisher  alle  nur  Verheißungen  gewesen,
  Das  Volksschulwesen  ist,  soweit  wie  die  ältere  Gesetzgebung  nicht
ausreichte,  durch  Verwaltungsverordnungen  aufgebaut  worden.  Meine