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wortung dieser Frage die nach seitheriger Praxis zur Geltung gelangten Grund-
sätze maßgebend.
Gesetzesmotive im Beil.-Bd. IX. der Verhandl. d. K. d. Abg. Beil 362
S. 375; 50. Protok. des XV. Ausschusses im Beil.-Band XII der Ver-
handl. der K. d. Abg. Beil. 647 S. 344|5.
Wo das gegenwärtige Gesetz ohne besondere Ausscheidung von Gewerben
oder gewerblichen Unternehmungen spricht, sind hierunter die sämmtlichen im
Tarife aufgeführten oder sonst in denselben einzubeziehenden Gewerbe ein-
schließlich der Handelsgeschäfte verstanden.
Gesetzesmotive Beil. 362 S. 375.
Die Ausscheidung der im Umherziehen betriebenen Gewerbe aus dem
Bereiche des Gesetzes erstreckt sich auf derartige Gewerbe nur insoweit, als
sie der Besteuerung nach dem Gesetze vom 10. März 1879 (Ges.= u. Ver.-
Bl. S. 143) unterliegen. Erwerbsarten von ähnlicher Betriebsform (z. B.
Umhertragen von Waaren am Wohnorte des Unternehmers von Haus zu
Haus oder Anbieten gewerblicher Leistungen in nicht größerer Entfernung als
15 Kilometer vom Wohnorte), welche unter das Gesetz vom 10. März 1879
nicht fallen, sind, soferne sie überhaupt zu den steuerpflichtigen Ge-
werben gehören, durchweg nach den Normen für die stehenden Gewerbe zu
behandeln.
Gesetzesmotive Beil. 362 S. 376.
K. 2.
Zu Art. 2 des Behufs richtiger Anwendung des zweiten Absatzes der gegenwärtigen
Gesetze. Gesetzesstelle, welche durch Einschaltung des Satzes:
„sei es, daß dieselben roh oder in einem Zustande verkauft werden,
welcher in dem Bereiche des treffenden Wirthschaftsbetriebs oder
Erwerbs liegt"“
eine gegen den Art. 22 Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856
erweiterte Fassung erhielt, wird auf die Verhandlungen im XV. Ausschusse