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Nur in jenen Fällen, in welchen die Verwendung von Gehilfen oder
Arbeitern entweder nach der Natur des Gewerbes oder aus Veranlassung
besonderer Umstände während des Jahres wechselt, hat die Durchschnitts-
berechnung für das treffende Kalenderjahr durch den Steuerpflichtigen selbst
zu geschehen. Wenn z. B. ein Maurermeister (Tar. Nr. 13)
im Jahre 1879 im Jahre 1880
3 Monat lang 7 Gehilfen, 4 Monat lang 40 Gehilfen,
1 4 » 2 7 M 8 ·
8 n n 38 » 6 77’ y 52 *i
beschäftiget hat, dann berechnet sich als Durchschnitt:
pro 1879 pro 1880
3 K 7= 21 4 XK 40 = 160
1 4= 4 2 K 8—= 16
8 38 = 304 6 52.— 312
329: 12 = 275|3 488: 12 = 40
—27 Gehilfen, — 41 Gehilfen,
wonach der Steuerausschuß, soferne er zu einer Beanstandung keinen Anlaß
findet, als Durchschnitt der zwei Jahre 27 + 41 = 68: 2 = 34 Gehilfen
anzunehmen haben wird.
g. 6.
Zu Art. 7 des Als Ertragsanschlag im Sinne der gegenwärtigen Gesetzesstelle ist das
Gesebes. eingeschätzte Jahreserträgniß aus dem Betriebe eines Gewerbes (die Betriebs-
rente) nach Abzug der Gewinnungskosten anzusehen. Den Gewinnungskosten
darf die Aufrechnung eines Geldanschlages für die persönliche Arbeitsthätigkeit
des Unternehmers nicht zugezählt werden; dagegen ist gestattet, nebst sonstigen
auf die Erzielung des Erträgnisses gemachten Auslagen den Betriebskosten
zuzurechnen: die in den thatsächlichen Verhältnissen begründeten Abschreibungs-
posten für die Abnützung der Betriebsobjekte, ferner Tantiemen, soferne sie