b0.
einen Besoldungstheil oder eine Vergütung für effektiv geleistete Dienste dar-
stellen, endlich den Miethanschlag der zum Betriebe dienenden, im Eigenthume
des Gewerbtreibenden befindlichen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudetheile,
jedoch nur in jenem Betrage, in welchem dieselben der Grund= oder Haus-
steuer unterworfen sind.
51. Prot. des XV. Ausschusses im Beil.-Bd. XII der Verhandl. d. K.
d. Abg. Beil. 649 S. 360; Sten. Bericht über die 182. Sitzung der K. d.
Abg. 1881 Bd. V S. 445, über die 183. Sitzung ebendas. S. 482|483
und über die 184. Sitzung ebendas. S. 491.
Das Betriebskapital umfaßt die sämmtlichen dem Betriebe eines Gewerbes
gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, welche der Grund= und Haus-
steuer unterliegen.
Vergl. Art. 15 des Gewerbsteuergesetzentwurfes auf Beil. 362 S. 334
der Verhandl. der K. d. Abg. 1879 Beil.-Bd. IX.
g. 6.
Bei Einreihung der einzelnen Gewerbtreibenden unter die im Tarife
aufgeführten Gewerbegattungen ist der thatsächliche Betrieb maßgebend.
Diese Bestimmung ist besonders im Auge zu behalten, wenn es sich um
die Entscheidung handelt, ob ein Gewerbe nach seinen äußeren Erscheinungen
als Handwerk (Abth. A des Tar.) oder als größere gewerbliche Unternehmung
bezw. Fabrik (Abth. E des Tar.) zu klassifiziren sei.
Dem Versuche, für ein handwerksmäßig und im gewöhnlichen Umfange
betriebenes Gewerbe durch die Bezeichnung „Fabrik“ einen geringfügigeren
Berechnungssatz in Ansehung der vorhandenen Gehilfenzahl zu erzielen, muß
durch richtige Anwendung der gegenwärtigen Gesetzesstelle ebenso entschieden
entgegengetreten werden, als es unzulässig ist, eine Fabrik oder ein unter
Abth. E des Tarifs fallendes größeres Gewerbsunternehmen nur zum Zwecke
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Zu Art. 8 des
Gesetzes.