11. 87
S. 7.
Einfriedigungen und Schranken.
Ob, und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrichtungen an
Wagen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen
Bahn herlaufen, oder über die letztere führen, wird besonderer Bestimmung vorbehalten.
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden, nicht
bedienten Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen.
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken verwendet, so müssen
dieselben so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet werden könnnen.
Jeder mit Drahtzugschranken versehene Uebergang erhält eine Glocke, mit welcher vor dem
Niederlassen der Sperrbäume zu länten ist.
Besondere Vorschriften werden für solche Strecken vorbehalten, in welchen öffentliche
Wege zur Anlage der Bahn benützt werden.
§. 8.
Abtheilungszeichen, Steigungszeiger und Markirzeichen.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Eutfernungen von ganzen
Kilometern angeben.
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1:100 sind in geeigneter Weise und in ange-
messenen Abständen kenntlich zu machen.
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die
Grenze angibt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzenge vorgeschoben werden dürfen,
ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise zu hindern.
II. Einrichtung und Zustand der Petriebsmittel.
§. 9.
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen.
Die Construktion des sämmtlichen Fahrmaterials unterliegt, soweit es eigenartig ist,
vor dessen Beschaffung ministerieller Genehmigung.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, dast