Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

11. 87 
S. 7. 
Einfriedigungen und Schranken. 
Ob, und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrichtungen an 
Wagen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen 
Bahn herlaufen, oder über die letztere führen, wird besonderer Bestimmung vorbehalten. 
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden, nicht 
bedienten Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen. 
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken verwendet, so müssen 
dieselben so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet werden könnnen. 
Jeder mit Drahtzugschranken versehene Uebergang erhält eine Glocke, mit welcher vor dem 
Niederlassen der Sperrbäume zu länten ist. 
Besondere Vorschriften werden für solche Strecken vorbehalten, in welchen öffentliche 
Wege zur Anlage der Bahn benützt werden. 
§. 8. 
Abtheilungszeichen, Steigungszeiger und Markirzeichen. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Eutfernungen von ganzen 
Kilometern angeben. 
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1:100 sind in geeigneter Weise und in ange- 
messenen Abständen kenntlich zu machen. 
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die 
Grenze angibt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzenge vorgeschoben werden dürfen, 
ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise zu hindern. 
II. Einrichtung und Zustand der Petriebsmittel. 
§. 9. 
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen. 
Die Construktion des sämmtlichen Fahrmaterials unterliegt, soweit es eigenartig ist, 
vor dessen Beschaffung ministerieller Genehmigung. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, dast
	        
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