11.
Die
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Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen und Kessel-Prüfungen sind in besonderen
Verhandlungen zu verzeichnen.
Jede Lokomotive muß versehen sein:
1)
mit mindestens zwei zuverläßigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem auch geeignet
sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der nor-
malen Höhe zu erhalten;
2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverläßigen
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Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Mindestens bei einer
dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers,
ohne besondere Proben, fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende
Marke des zuläßig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen das eine
so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der-
artig einzurichten, daß eine vertikale Bewegung derselben von 3 Millimeter ein-
treten kann;
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverläßig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß die größte zuläßige Dampfspannung durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpfeife.
§. 12.
Läutewerke der Lokomotiven.
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, oder öffentliche
Wege zur Bahnanlage benützt werden, sind die Lokomotiven mit helltönenden Läntewerken
auszurüsten.