Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn 
erforderlich. 
Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen 
in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden Wegübergang, dessen Bewachung nicht vorge- 
schrieben ist, muß das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit gesetzt und darin bis nach 
Passiren des Wegeüberganges erhalten werden. 
In Strecken, in welchen die Bahn auf einer bestehenden Straße liegt, ist das Läute- 
werk gegebenen Falles zur Warnung von Passanten und Fuhrwerken zu gebrauchen. 
§. 22. 
Rechtsfahren. 
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge das in ihrer Fahrt- 
richtung rechts liegende Geleise befahren. 
§. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden. 
§. 24. 
Vertheilung der Bremsen. 
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen- 
und Tenderbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient 
sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn: 
bis einschließlich 186% der 12. Theil, 
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und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann.
	        
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