11. 105
Gesetz, die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern vom
26. Dezember 1871 betreffend.
endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
terzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes unter Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Im vierten Hauptstücke des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 wird
vor Art. 51 folgender neue Art. 50a eingestellt:
Personen, welche durch fortgesetztes häusliches Zusammenleben in außer-
ehelicher Geschlechtsverbindung zu öffentlichem Aergernisse Veranlassung geben,
werden an Geld bis zu 45 „X oder mit Haft bis zu 8 Tagen, im Wieder-
holungsfalle an Geld bis zu 150 X oder mit Haft bestraft und sind durch die
Polizeibehörde von einander zu trennen.
Gegeben zu München, den 20. März 1882.
Ludwig.
Dr. v. Lutg. Dr. v. Fäuflle. v. Maillinger. v. Niedel. hr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.