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Gesetz, die Vollstreckungsbefehle in der Pfalz betreffend.
eEndwig Il.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Ferzog von Hayern, Franken und in Ichwaben etr. etr.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
In der Pfalz begründen die im Mahnverfahren erlassenen Vollstreckungs-
befehle (8§§. 639, 640 der Reichs-Tivilprozeßordnung) richterliche Unterpfands-
rechte (Art. 2123 des bürgerlichen Gesetzbuches).
Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf die seit dem 1. Oktober 1879
bereits ergangenen Vollstreckungsbefehle.
Gegeben zu München, den 20. März 1882.
Ludwig.
Dr. v. Futz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger, v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.